Generalversammlungsresolution 92 (I) vom 7. Dezember 1946
“Amtliches Siegel und Emblem der Vereinten Nationen“
Die Generalversammlung,
1.
erkennt an,
daß ein besonderes Emblem der Vereinten Nationen gebilligt und zur
Verwendung als amtliches Siegel der Organisation freigegeben werden
sollte;
beschließt daher,
daß das nachstehend abgebildete Symbol das Emblem und Erkennungszeichen
der Vereinten Nationen sein und als amtliches Siegel der Organisation
verwendet werden soll;
2.
ist der Auffassung, daß der Name der Organisation sowie ihr Erkennungszeichen und amtliches Siegel geschützt werden müssten;
empfiehlt daher,
a) daß die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen alle erforderlichen
gesetzgeberischen bzw. sonstigen geeigneten Maßnahmen ergreifen
sollten; um die Verwendung des Emblems, des amtlichen Siegels und des
Names “Vereinten Nationen“ sowie die Verwendung von Abkürzungen dieses
Names in Form seiner Anfangsbuchstaben ohne Ermächtigung durch den
Generalsekretär der Vereinten Nationen - insbesondere für kommerzielle
Zwecke als Fabrikmarke oder Handelsbezeichnung - zu verhindern;
b) daß dieses Verbot so bald wie möglich, keinesfalls jedoch später als
zwei Jahre nach der Verabschiedung dieser Resolution durch die
Generalversammlung in Kraft treten sollte;
c) daß jeder Mitgliedstaat der Vereinten Nationen bis zum Inkrafttreten
eines derartigen Verbots auf seinem jeweiligen Hoheitsgebiet alles in
seinen Kräften Stehende tun sollte, um jegliche Verwendung des Emblems,
des Names oder der Anfangsbuchstaben des Names der Vereinten Nationen
ohne Ermächtigung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen,
insbesondere für kommerzielle Zwecke als Fabrikmarke oder
Handelsbezeichnung, zu verhindern.
Fünfzigste Plenarsitzung
7. Dezember 1946
Amtliches Siegel und Emblem der Vereinten Nationen
